FAQs – Häufig gestellte Fragen

Teilnehmen können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Ebenfalls sind Großunternehmen sowie Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sowie Erzeuger, die von Energieunternehmen kontrolliert werden, von der Teilnahme ausgeschlossen.

Teilnehmen können juristische Personen und Gemeinden. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen, die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gemeinden und kleine Unternehmen ausüben.

Damit ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. Das kann beispielsweise ein Verein, eine Genossenschaft, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft sein.

Ja, Teilnehmer können die Energie auch nur beziehen und müssen selbst keine erzeugen.

Wird in der Energiegemeinschaft zu wenig Strom produziert, beziehen die Teilnehmer die benötigte Energie von ihrem Stromanbieter. Daher haben alle Teilnehmer nach wie vor einen Stromliefervertrag mit einem Energieunternehmen ihrer Wahl.

Wird in der Energiegemeinschaft zu viel Strom produziert, sodass nicht alles von den Teilnehmern verbraucht werden kann. Wird die überschüssige Energie ins Netz geliefert und von ihrem Stromanbieter abgenommen. Daher haben alle Erzeuger nach wie vor einen Stromabnahmevertrag mit einem Energieunternehmen ihrer Wahl.

Bei lokalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind alle Teilnehmer über das Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation verbunden. Hier reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 57 %. Bei regionalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind alle Teilnehmer über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk verbunden. Hier hängt die Reduktion davon ab, an welche Netzebene die jeweilige Anlage angeschlossen ist. Bei Anschluss an die Netzebene 6 oder 7 reduziert sich der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt um 28 %, bei Anschluss an die Netzebenen 4 und 5 um 64 %.

Der Netzbetreiber verrechnet die Elektrizitätsabgabe weiterhin für die gesamte bezogene Strommenge, unabhängig davon, ob der Strom aus der Energiegemeinschaft oder vom Lieferanten bezogen wird. Kunden können später die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe beim Finanzamt geltend machen.

Nein, eine EEG muss innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers bleiben.

Ja, eine BEG kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in Österreich erstrecken.

Jede Energiegemeinschaft kann eigenständig über die Aufnahme neuer Teilnehmer entscheiden. Gesetzlich gibt es hier keinen vorgeschriebenen Prozess.

Ja, bestehende Erzeugungsanlagen können in eine Energiegemeinschaft eingebracht werden.

Ja, der Eigenverbrauch kann weiterhin von Ihnen verwendet werden. Nur der überschüssige Strom wird der Energiegemeinschaft bereitgestellt.

Es gibt zwei Varianten der Stromaufteilung: Die statische und die dynamische Aufteilung. Bei der dynamischen Aufteilung erfolgt viertelstündlich eine Zuordnung der erzeugten Energie nach dem jeweiligen tatsächlichen Verbrauch der Teilnehmer vorgenommen. Bei der statischen Aufteilung erfolgt viertelstündlich nach einem fixen, zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten Prozentsatz die Zuordnung der erzeugten Energie.

Die Energiegemeinschaft kann die Strombezugs- sowie Einspeisetarife selbst festgelegt.

Der Stromzähler der einzelnen Teilnehmer kann nicht unterscheiden, woher der Strom für die Wohnung kommt (aus der PV-Anlage oder aus dem Stromnetz). Der Stromzähler misst jeden Strombezug unabhängig von der Herkunft. Der Zähler des Kunden zeigt daher mehr an, als der Kunde tatsächlich verbraucht, weil der selbst erzeugte PV-Stromanteil noch abgezogen wird. Für eine exakte Abrechnung muss der Netzbetreiber daher einerseits genau wissen, wieviel Strom die PV-Anlage produziert, andererseits wieviel Strom die Wohnung zur selben Zeit bezieht.

Ja, Sie bleiben weiterhin Eigentümer der Erzeugungsanlage. Sie teilen nur die nicht benötigte Überschussenergie mit den anderen Teilnehmern der Energiegemeinschaft.

Netzbetreiberseitig fallen keine Kosten für den Betrieb oder der Teilnahme an einer Energiegemeinschaft an.

Jede Energiegemeinschaften erhält nach der Registrierung am österreichischen Energiemarkt eine eindeutige Kennung, die sogenannte EC-Nummer. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen erhalten eine GC-Nummer (GCxxxxxx). Erneuerbare Energie Gemeinschaften erhalten eine RC-Nummer (RCxxxxxx). Bürgerenergiegemeinschaften erhalten eine CC-Nummer (CCxxxxxx).

Die Gemeinschafts-ID ist die Kennung der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber. Bei Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften vergibt der zuständige Netzbetreiber diese ID.
Bei Bürgerenergiegemeinschaften wird die Gemeinschafts-ID zentral von Österreichs Energie.

Weitere Infos zu Energiegemeinschaften finden Sie unter energiegemeinschaften.gv.at.

Ja, ab dem 01.01.2024 die Teilnahme mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erlaubt.

Ja, alle Änderungen der Teilnehmerstruktur müssen dem Netzbetreiber unmittelbar bekanntgegeben werden. Werden die Zu- und Abgänge nicht bekanntgegeben, kann es zu falschen Energiezuteilungen kommen.

Für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern wurde das EDA-Anwenderportal geschaffen.

Nein, die Kosten für den Zählertausch werden vom Netzbetreiber übernommen.

Der Stromzähler der einzelnen Teilnehmer kann nicht unterscheiden, woher der Strom für die Wohnung kommt (aus der PV-Anlage oder aus dem Stromnetz). Der Stromzähler misst jeden Strombezug unabhängig von der Herkunft. Der Zähler des Kunden zeigt daher mehr an, als der Kunde tatsächlich verbraucht, weil der selbst erzeugte PV-Stromanteil noch abgezogen wird. Für eine exakte Abrechnung muss der Netzbetreiber daher einerseits genau wissen, wieviel Strom die PV-Anlage produziert, andererseits wieviel Strom die Wohnung zur selben Zeit bezieht.

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